RS Vwgh 1991/12/10 91/14/0100

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 litc;
B-VG Art132;
FinStrG §136;
FinStrG §55;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/4, 323;

Rechtssatz

Wenn das in § 55 FinStrG geforderte Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft, nicht vorliegt, besteht bis dahin ein Verfolgungshindernis (Hinweis Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, § 55 Anm 1 ff; Sommergruber-Reger, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (Stand 1.1.1990, § 55 Anm 1). Ein Erkenntnis, in welchem gem § 136 FinStrG die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen oder über Schuld und Strafe zu entscheiden ist, kann in diesem Fall nicht ergehen, da es erst nach Schluß der Verhandlung zu fällen wäre. Wird die Entscheidungsbefugnis aber durch ein gesetzliches Hindernis gehemmt, kann von einer Verletzung der Entscheidungspflicht keine Rede sein

(Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 35 und 197).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140100.X01

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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