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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 litc;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/4, 323;Rechtssatz
Wenn das in § 55 FinStrG geforderte Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft, nicht vorliegt, besteht bis dahin ein Verfolgungshindernis (Hinweis Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, § 55 Anm 1 ff; Sommergruber-Reger, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (Stand 1.1.1990, § 55 Anm 1). Ein Erkenntnis, in welchem gem § 136 FinStrG die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen oder über Schuld und Strafe zu entscheiden ist, kann in diesem Fall nicht ergehen, da es erst nach Schluß der Verhandlung zu fällen wäre. Wird die Entscheidungsbefugnis aber durch ein gesetzliches Hindernis gehemmt, kann von einer Verletzung der Entscheidungspflicht keine Rede sein
(Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 35 und 197).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140100.X01Im RIS seit
10.12.1991