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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Abgesehen von der Frage der erforderlichen "Bestimmtheit" der in Rede stehenden Auflage, ergibt sich aus der Anführung "... mittels geeigneter Maßnahmen (Abschrankung, Kette, Parkplatzwächter)" - im Gegensatz zu den Begründungsdarlegungen - aus dem objektiv zu betrachtenden Wortlaut dieser Auflagenvorschreibung nicht etwa in unzweifelhafter Weise, daß hiedurch als gleichwertig anzusehende Alternativauflagen zur Vorschreibung gelangten. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle eine "Eignung" dieser Auflage im vordargestellten Sinn nicht zu erkennen, dies unter Hinweis darauf, daß hieraus nicht mit der nötigen Klarheit entnommen werden kann, inwiefern durch die angeführten Maßnahmen der Kundenparkplatz "vor der Benützung durch betriebsfremde Personen einschließlich solcher Kunden, welche die Betriebsanlage nicht der Art ihres Betriebes gemäß in Anspruch nehmen", zu sichern geeignet wäre. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht in der erforderlichen Schlüssigkeit einsichtig, inwiefern durch die angeführten Maßnahmen - und zwar für sich allein oder in ihrer Gesamtheit gesehen - eine Sicherung von der Benützung durch "Kunden, welche die Betriebsanlage nicht der Art ihres Betriebes gemäß in Anspruch nehmen," überhaupt bzw in einer Weise erfolgen könnte, die die Überprüfung dieser Auflage durch die Behörde jederzeit und aktuell (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0200) ermöglichen würde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040141.X06Im RIS seit
11.07.2001