RS Vwgh 1991/12/10 89/14/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §6;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in: SWK 1996, A 201 - 204; ÖStZ 1996, S 222 - 225; Kritik von Ferch ÖStZ 1995/6, S 104-108;

Rechtssatz

Selbst wenn der Gesellschafterzuschuß einer GmbH von Anfang an nicht dazu bestimmt war, das Betriebskapital einer anderen GmbH auf Dauer zu stärken, so wird dadurch die Eigenschaft als aktivierungspflichtiger Gesellschafterzuschuß, der den Wert der Beteiligung entsprechend erhöht, nicht berührt. War aber der Wert der Beteiligung durch Aktivierung des Gesellschafterzuschusses entsprechend zu erhöhen, dann folgt daraus konsequenterweise die Notwendigkeit einer ausschüttungsbedingten Abschreibung der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert, wenn feststeht, daß der Wert der Beteiligung durch die Ausschüttung des in freie Rücklage gestellten Gesellschafterzuschusses nach Auflösung dieser Rücklage wiederum absinkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140064.X06

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten