RS Vwgh 1991/12/10 91/05/0062

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §7;

Rechtssatz

Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn. Ein Mitspracherecht der Nachbarn ist also dort gegeben, wo ein bestimmter Immissionsschutz gewährt wird (Hinweis E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050062.X01

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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