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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn. Ein Mitspracherecht der Nachbarn ist also dort gegeben, wo ein bestimmter Immissionsschutz gewährt wird (Hinweis E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050062.X01Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012