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10/10 GrundrechteNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Bestellung von Sachverständigen nach § 125 und § 126 KFG handelt es sich um die Bestellung in ein öffentliches Amt, im weitesten Sinn somit in eine staatliche Funktion, weswegen im Lichte des Art 3 StGG, wonach lediglich ein Recht auf Entgegennahme der Bewerbung um ein öffentliches Amt, nicht aber auf bescheidmäßigen Abspruch über diese Bewerbung oder gar auf Verleihung besteht, kein Bescheidanspruch von Bewerbern um die Bestellung zum Sachverständigen besteht
(Hinweis E 20.11.1990, 90/11/0094).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110090.X02Im RIS seit
19.03.2001