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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §124 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/4, 323;Rechtssatz
Solange es zu einer rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung im Sinne des § 55 FinStrG noch nicht gekommen ist, besteht auch im Untersuchungsverfahren keine Verpflichtung der Behörde, über Anträge, das Verfahren gemäß § 124 Abs 1 FinStrG einzustellen, abzusprechen. Die Finanzstrafbehörde ist im Untersuchungsverfahren zwar nicht gehindert, das Strafverfahren einzustellen, obwohl die Abgaben noch nicht rechtskräftig endgültig festgesetzt wurden; sie ist aber auch berechtigt, die Abgabenfestsetzung abzuwarten. Obwohl § 55 FinStrG seinem Wortlaut nach lediglich die Durchführung der mündlichen Verhandlung betrifft, läßt diese Bestimmung doch die allgemeine Intention des Gesetzgebers erkennen, für das Finanzstrafverfahren aus verfahrensökonomischen Gründen das Abwarten der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung zu billigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140100.X02Im RIS seit
10.12.1991