RS Vwgh 1991/12/10 91/07/0151

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH kann von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1960). Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 31.5.1983, 83/07/0011, 0012). Dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht es, daß zB bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 25.2.1972, 2037, 2038/71). Von Geringfügigkeit der Einwirkung kann auch nicht gesprochen werden, wenn die Abwässer aus der Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden

(Hinweis E 10.1.1980, 2949/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070151.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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