RS Vwgh 1991/12/10 88/07/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Befangenheit in der Anzeigenerstattung gegen ihn erblickt (und damit erstmals den in dieser Richtung weisenden Verdacht ausspricht), ist ihm zu erwidern, daß hierin allein ein Motiv für eine unsachliche Führung der den betreffenden am Verfahren beteiligten Organen obliegenden Aufgaben gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht liegen muß, weshalb keine Verpflichtung zu einer Enthaltung von der Ausübung des Amtes zu erkennen ist (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze 1, 1987). Selbst im Fall der Mitwirkung eines befangenen Organes liegt zudem ein wesentlicher Verfahrensmangel nur vor, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz 1, 1987, S 197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070079.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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