TE Vfgh Beschluss 2004/2/17 B129/04

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des T T, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, ..., gegen das als Bescheid der Vorarlberger Landesregierung gewertete Schreiben vom 31. Dezember 2003, Zl. Ib-161/2003/0095, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben Vorarlberger Landesregierung vom 31. Dezember 2003, wurde die Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen im Land Vorarlberg gemäß §97 StVO 1960 widerrufen.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen dieses Schreiben erhobenen Beschwerde, wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß der Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen für das Land Vorarlberg "den Wegfall der rechtlichen Basis für ... [die] Tätigkeit [des Antragstellers] und somit zur Unzulässigkeit der Ausübung [seiner] Tätigkeit in Vorarlberg darstelle. Weil dadurch auch die Seriosität des Unternehmens in Frage gestellt werde, sei zu befürchten, daß jene Geschäftspartner, die das Unternehmen mit Transportbegleitungen in anderen Bundesländern beauftragt haben, sich nunmehr um einen anderen Geschäftspartner umsehen werden. Auch mache dieser Bescheid zumindest einen Teil der Investitionen für 10 Begleitfahrzeuge im Ausmaß von ca. € 140.000,- zunichte und gefährde das Beschäftigungsverhältnis des Unternehmens zumindest für einen Teil der Angestellten.

3. Die Vorarlberger Landesregierung hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen und beantragt, diesem keine Folge zu geben, weil dem - aufgrund Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Anläßlich der Begleitung eines Spezialtransportes habe der Antragsteller seine mit der Begleitung betrauten Mitarbeiter offensichtlich aufgefordert, mehrere Bescheidauflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2003 nicht einzuhalten. Diese Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen zeige die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers.

4. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan für die Transportbegleitung im Land Vorarlberg normative Wirkung auf die Rechtssphäre des Antragstellers entfaltet, nimmt der Verfassungsgerichtshof (vorläufig) an, daß dem Schreiben vom 31. Dezember 2003 Bescheidqualität zuzumessen ist.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen jedoch zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem bei der Begleitung von Gefahrentransporten im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit.

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B129.2004

Dokumentnummer

JFT_09959783_04B00129_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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