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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §166;Rechtssatz
Die Planung und Ausführung der Installation elektrotechnischer Anlagen stellen keine in den Wirkungsbereich der Behörden im Sinne des § 333, des § 334 und des § 335 GewO 1973 fallende, sondern sie stellen solche Maßnahmen dar, zu deren Durchführung die hiefür befugten Personen, etwa Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Sinne des § 166 und des § 167 GewO 1973, berufen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040053.X04Im RIS seit
11.07.2001