RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB

Norm

AVG §8;
AVG §9;
BundesbahnG 1969 §1 Abs2;
BundesbahnG 1969 §5 Abs7;
BundesbahnG 1969 §5 Abs8;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Österreichischen Bundesbahnen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren unter ihrer "Firma" in den durch das Bundesbahngesetz gezogenen Grenzen (grundsätzlich) parteifähig und auch beschwerdelegitimiert.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040092.X04

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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