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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Österreichischen Bundesbahnen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren unter ihrer "Firma" in den durch das Bundesbahngesetz gezogenen Grenzen (grundsätzlich) parteifähig und auch beschwerdelegitimiert.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040092.X04Im RIS seit
10.12.1991