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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0070 E 2. Oktober 1989 RS 2Stammrechtssatz
Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, dh, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, Z 3 oder Z 5 GewO, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040229.X01Im RIS seit
10.12.1991