RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
HGB §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 90/02/0072 1

Stammrechtssatz

Eine Firma als solche ist kein selbständiges Rechtssubjekt (Hinweis E 22.2.1989, 88/03/0192). Sie dient nur der Identifizierung des Unternehmensträgers, sie schafft daher keinerlei Rechtssubjekt neben und außer diesem (Hinweis Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, S 141).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040092.X02

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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