RS Vwgh 1991/12/10 90/05/0231

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/19 91/02/0026 3

Stammrechtssatz

Ist es der belangten Behörde auch ohne entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers möglich, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, so liegt keine Verletzung des Grundsatzes, daß der Berufungswerber als Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken hat, vor.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050231.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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