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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/19 91/02/0026 3Stammrechtssatz
Ist es der belangten Behörde auch ohne entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers möglich, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, so liegt keine Verletzung des Grundsatzes, daß der Berufungswerber als Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken hat, vor.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050231.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014