RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0090

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wurde in dem durch den angefochtenen Bescheid neugefaßten Schuldspruch in Ansehung der Tatzeit lediglich ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer "seit dem 22.Februar 1990" einen Holzlagerplatz betreibe, wurde es jedoch unterlassen, das Ende der Tatzeit festzustellen, und zwar mit einem Zeitpunkt, als welcher im Sinne des § 66 Abs 4 AVG spätestens der Zeitpunkt der Schöpfung des erstbehördlichen Straferkenntnisses in Betracht kam, so belastet diese Unterlassung den angefochtenenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040090.X04

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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