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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Grunde des § 1 Abs 2 erster Halbsatz des Bundesbahngesetzes betreiben unter ihrer "Firma" die Österreichischen Bundesbahnen "die Geschäfte des Wirtschaftskörpers". Insofern verleiht die "Firma" dem Wirtschaftskörper für sein Auftreten im Rechtsverkehr ein Ausmaß an rechtlicher Selbständigkeit. Dabei sind die "Geschäfte" nicht etwa eingeschränkt auf den Geschäftsverkehr "im Handel" im Sinne des § 17 Abs 1 HGB zu verstehen: Die hier anstehende Auslegungsfrage, was unter "Geschäfte des Wirtschaftskörpers" zu verstehen ist, kann durch eine systematische Auslegung dahin gelöst werden, daß darunter "alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen" (§ 5 Abs 7 Bundesbahngesetz), fallen. Es würde zu einem unerklärbaren systematischen Widerspruch führen, wollte man nicht annehmen, daß (jedenfalls) unter die "Geschäfte des Wirtschaftskörpers" jene Geschäfte und Rechtshandlungen fallen, die das allgemein vertretungsbefugte Organ unter "firmenmäßiger" Zeichnung
(vgl § 5 Abs 8 des Bundesbahngesetzes) - mit Wirkung im Außenverhältnis - für den Wirtschaftskörper zu setzen befugt ist. Daß aber unter "alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen", nicht auch Rechtshandlungen in verwaltungsbehördlichen Verfahren fallen, kann - mangels eines Anhaltspunktes für eine dahingehende einschränkende Auslegung - dem Gesetz nicht entnommen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040092.X03Im RIS seit
10.12.1991