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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Sammelanlage für festen Dünger ist nach § 41 Abs 4 lit a OÖ BauO ausdrücklich von einer Bewilligungspflicht ausgenommen; von der im § 41 Abs 5 lit a OÖ BauO vorgesehenen Möglichkeit einer Ausweitung wurde kein Gebrauch gemacht. Ein Beseitigungsauftrag kann daher nicht auf die Konsenslosigkeit der Anlage, sondern nur darauf gestützt werden, daß sie entgegen den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde. Es kommt damit für die Prüfung der örtlichen Verhältnisse und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Gegensatz zu konsenslosen Bauführungen nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern auf den der Herstellung, also der Anlegung einer Düngersammelstätte in dieser Größenordnung an. Eine bloße Sanierung (Herstellung einer Umfassung udgl) bleibt dabei, soweit damit nicht eine erhebliche Vergrößerung verbunden ist, nach dem Zweck der Regelung außer Betracht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050199.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009