RS Vwgh 1991/12/10 88/05/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §41 Abs4 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs5 lita;
BauRallg;
BauV OÖ 1976 §36 Abs7;

Rechtssatz

Eine Sammelanlage für festen Dünger ist nach § 41 Abs 4 lit a OÖ BauO ausdrücklich von einer Bewilligungspflicht ausgenommen; von der im § 41 Abs 5 lit a OÖ BauO vorgesehenen Möglichkeit einer Ausweitung wurde kein Gebrauch gemacht. Ein Beseitigungsauftrag kann daher nicht auf die Konsenslosigkeit der Anlage, sondern nur darauf gestützt werden, daß sie entgegen den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt wurde. Es kommt damit für die Prüfung der örtlichen Verhältnisse und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Gegensatz zu konsenslosen Bauführungen nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern auf den der Herstellung, also der Anlegung einer Düngersammelstätte in dieser Größenordnung an. Eine bloße Sanierung (Herstellung einer Umfassung udgl) bleibt dabei, soweit damit nicht eine erhebliche Vergrößerung verbunden ist, nach dem Zweck der Regelung außer Betracht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050199.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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