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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §74 Abs3;Rechtssatz
Eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs 3 KFG berührt subjektive Rechte der betreffenden Person und verletzt eben diese Rechte im Falle der Rechtswidrigkeit der Androhung. Durch einen solchen Ausspruch steht in der Folge fest, daß die betreffende Person bereits einmal verkehrsunzuverlässig war. Dies kann sich in einem späteren Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung zum Nachteil des Betroffenen auswirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110095.X02Im RIS seit
12.06.2001