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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Zugleich mit der Errichtung des Gebäudes ist die Frage der Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer in einem Baubewilligungsverfahren zu klären, handelt es sich doch hiebei um ein einheitliches Ganzes, welches nicht willkürlich in mehrere, in Wahrheit nicht trennbare Bauvorhaben zerlegt werden darf. Auf diesen Grundsatz der Unteilbarkeit des Bauvorhabens besitzt aber auch ein Nachbar insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt. Bei der Frage der Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer ist dies aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050149.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009