RS Vwgh 1991/12/10 89/05/0231

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0245 B 21. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989050231.X01

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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