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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0245 B 21. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989050231.X01Im RIS seit
10.12.1991Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009