RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §78 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Insoweit nicht vom normativen Abspruch des Genehmigungsbescheides erfasste Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen zugrundeliegend oder mit der Vorschreibung derartiger Auflagen verbunden sein können, ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Nachbarn im Betriebsbewilligungsverfahren, ohne Bindung an den Genehmigungsbescheid nach den Vorschriften der §§ 74 ff GewO 1973 zu beurteilen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040138.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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