Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Wenn die Bestrafung des Lenkers wegen eines Vorfalles nach § 52 Z 10a StVO nicht in Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO erfolgt, hat die belangte Behörde, um diese strafbare Handlung als bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG werten zu können (hier mündete am Tatort eine Seitenstraße ein), weitere Elemente des maßgeblichen Sachverhaltes, die auf die Gefährlichkeit der Verhältnise zur Tatzeit am Tatort von Einfluß waren, zu ermitteln. Dazu könnten der Verlauf und die Breite der Straße, die Sichtverhältnisse in bezug auf allfälligen Querverkehr sowie das Verkehrsaufkommen - all dies soweit es dem Radarfoto nicht entnommen werden kann, wie etwa Kurven, Engstellen, Verbauung der Fahrbahnränder oder das Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer außerhalb des von der Radarkamera erfaßten Bereiches - sowie die Verfassung des Lenkers und die Beschaffenheit seines Fahrzeuges eine Rolle spielen (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110095.X03Im RIS seit
12.06.2001