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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/06/0199 4Stammrechtssatz
In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen des § 58 AVG, § 59 AVG und § 18 Abs 4 AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ergibt sich eine derartige Pflicht aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung, wobei es genügt, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (Hinweis E 19.6.1990, 89/04/0243). Aus dem Grunde der zureichenden Bestimmtheit des Bescheides ist aber eine zweifelsfreie Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, im Sinne der dargelegten Rechtslage erforderlich.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050231.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014