RS Vwgh 1991/12/10 91/14/0229

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs2;
BAO §299;

Rechtssatz

Der AbgPfl wird, sofern eine Bescheidbehebung nach § 299 Abs 2 BAO in Betracht kommt, dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt, daß die Behörde die Bescheidbehebung im Spruch auf § 299 Abs 1 lit c BAO stützt, den Aufhebungstatbestand also unrichtig angibt (Hinweis E 13.5.1983, 81/15/0030, VwSlg 5689 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140229.X01

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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