Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 29.9.1960, 260/60, VwSlg 5380 A/1960) ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein Berufungswerber ist auch nicht etwa von sich aus verpflichtet, alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet (Hinweis E 11.12.1951, 1175/51, VwSlg 2367 A/1951).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070089.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017