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L81504 Umweltschutz OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 2 B-VG kommt eine Beschwerdelegitimation der Umweltanwaltschaft unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich wenn ihr diese durch Landesgesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre oder wenn der Umweltanwaltschaft im Zusammenhang mit ihrem gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreis subjektive Rechte zukämen, deren Verletzung sie geltend zu machen berechtigt wäre
(Hinweis B 17.5.1991, 89/06/0158). Mit den Regelungen des § 4 Abs 6 Z 1 und des § 5 Abs 1 OÖ UmweltschutzG 1988 wurde der OÖ Umweltanwaltschaft lediglich in bestimmten Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann eine Beschwerdelegitimation an den VwGH nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050218.X01Im RIS seit
02.07.2001