RS Vwgh 1991/12/10 91/05/0218

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L81504 Umweltschutz Oberösterreich
L81514 Umweltanwalt Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
UmweltschutzG OÖ 1988 §4 Abs6 Z1;
UmweltschutzG OÖ 1988 §5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 2 B-VG kommt eine Beschwerdelegitimation der Umweltanwaltschaft unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich wenn ihr diese durch Landesgesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre oder wenn der Umweltanwaltschaft im Zusammenhang mit ihrem gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreis subjektive Rechte zukämen, deren Verletzung sie geltend zu machen berechtigt wäre

(Hinweis B 17.5.1991, 89/06/0158). Mit den Regelungen des § 4 Abs 6 Z 1 und des § 5 Abs 1 OÖ UmweltschutzG 1988 wurde der OÖ Umweltanwaltschaft lediglich in bestimmten Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann eine Beschwerdelegitimation an den VwGH nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050218.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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