RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0135

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Stellt der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Betriebsanlagengenemigung den Antrag, "zunächst eine auf sechs Monate befristete Betriebsbewilligung des Sägegatters auf Basis von 280 U/min bei Vollast und 285 U/min bei Leerlauf zu erteilen", so hätte die belangte Behörde ausgehend von diesem Antrag ihren Abspruch im Sinne des § 78 Abs 2 GewO 1973 im Sinne der obigen Darlegungen zu treffen gehabt. Wenn daher die belangte Behörde abweichend davon in der Betriebsbewilligung vorsah, daß das Sägegatter nur mit einer maximalen Betriebsdrehzahl von 260 U/min im Leerlauf betrieben werden dürfe, so stellt dieser Abspruch gegenüber dem von ihr als verfahrenseinleitend angesehenen Antrag des Beschwerdeführers ein - nicht durch die Antragstellung gedecktes - aliud dar. Daran vermag im Hinblick auf den dargestellten Inhalt der verfahrenseinleitenden Antragstellung des Beschwerdeführers auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde diese Beschränkung in Form einer Auflage aussprach, zumal "andere oder zusätzliche Auflagen" im Sinne des § 78 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 nur im Rahmen eines den Bewilligungsantrag positiv erledigenden Bescheidabspruches erfolgen können.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040135.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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