RS Vwgh 1991/12/10 90/05/0223

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0039/80 E 14. November 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Erläßt die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid, legt sie dem VwGH aber erst nach Ablauf der Frist eine Bescheidabschrift vor, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs 2, sondern nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050223.X01

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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