RS Vwgh 1991/12/10 91/07/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einleitung von gänzlich unbehandelten Küchenabwässern in einen Bach als gemäß § 32 WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme und, wenn diese unbestrittenermaßen bewilligungslos vorgenommen wird, auch als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG ansieht und dementsprechend, gestützt auf die letztgenannte Gesetzesstelle, den wasserpolizeilichen Auftrag erteilt, die genannte Ableitung der Abwässer einzustellen. Die Versäumnisse der betreffenden Gemeinde bei der Herbeiführung ordnungsgemäßer Abwasserverhältnisse können an der Rechtmäßigkeit des wasserpolizeilichen Auftrages nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070151.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten