Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einleitung von gänzlich unbehandelten Küchenabwässern in einen Bach als gemäß § 32 WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme und, wenn diese unbestrittenermaßen bewilligungslos vorgenommen wird, auch als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG ansieht und dementsprechend, gestützt auf die letztgenannte Gesetzesstelle, den wasserpolizeilichen Auftrag erteilt, die genannte Ableitung der Abwässer einzustellen. Die Versäumnisse der betreffenden Gemeinde bei der Herbeiführung ordnungsgemäßer Abwasserverhältnisse können an der Rechtmäßigkeit des wasserpolizeilichen Auftrages nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070151.X02Im RIS seit
12.11.2001