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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Entsprechend ihrer Verpflichtung, den Bescheid zureichend, dh in einer der nachprüfenden Rechtskontrolle zugänglichen Art, zu begründen, wäre es der belangten Behörde oblegen, konkret und in substantieller Weise im angefochtenen Bescheid darzutun, warum der Nachsichtswerber durch die von ihm angegebenen Tätigkeiten nicht nachgewiesen habe, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 28 Abs 1 erster Satz GewO 1973 besitzt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040181.X04Im RIS seit
10.12.1991Zuletzt aktualisiert am
06.07.2009