RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0181

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §28 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Entsprechend ihrer Verpflichtung, den Bescheid zureichend, dh in einer der nachprüfenden Rechtskontrolle zugänglichen Art, zu begründen, wäre es der belangten Behörde oblegen, konkret und in substantieller Weise im angefochtenen Bescheid darzutun, warum der Nachsichtswerber durch die von ihm angegebenen Tätigkeiten nicht nachgewiesen habe, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 28 Abs 1 erster Satz GewO 1973 besitzt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040181.X04

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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