RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0289

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;

Rechtssatz

Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (Hinweis E 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040289.X02

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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