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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (Hinweis E 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040289.X02Im RIS seit
10.12.1991