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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1385/72 E 30. Jänner 1973 RS 1Stammrechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag nach § 129 Abs 10 d. BO für Wien kann nur gegen den Eigentümer eines Bauobjektes ergehen, wobei es der Baubehörde obliegt, von Amts wegen festzustellen, wer Eigentümer ist.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesKostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050231.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014