RS Vwgh 1991/12/10 90/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1385/72 E 30. Jänner 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag nach § 129 Abs 10 d. BO für Wien kann nur gegen den Eigentümer eines Bauobjektes ergehen, wobei es der Baubehörde obliegt, von Amts wegen festzustellen, wer Eigentümer ist.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesKosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050231.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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