Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs1;Rechtssatz
Für ein und dasselbe Vorhaben kann die Zuständigkeit verschiedener Behörden (hier: Baubehörde und Wasserrechtsbehörde) gegeben sein. Der Baubewilligungswerber durfte sich nicht mit der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung begnügen, sondern hatte zusätzlich noch die nach der NÖ BauO erforderliche Baubewilligung für die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebene Errichtung eines Trockenaborts zu erwirken. So bestimmt auch ausdrücklich § 1 Abs 1 NÖ BauO 1976, daß die Bestimmungen der NÖ BauO für bauliche Vorhaben aller Art ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck gelten. Für diesen Beschwerdefall gilt das Kumulationsprinzip, welches der sogenannten Gesichtspunkttheorie bei der Auslegung von Kompetenzbeständen entspricht. Dazu schließt es die Zuordnung zu einem Kompetenztatbestand nicht aus, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050063.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009