RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung eines rechtskräftigen Bescheides eingebrachte Berufung darf auch dann nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Berufungsbehörde der Meinung ist, daß durch die Nichtvornahme einer Berichtigung kein subjektiv-öffentliches Recht verletzt werde (Hinweis E 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040289.X01

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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