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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Eine nicht in Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO erfolgte rechtskräftige Bestrafung des bis dahin unbescholtenen Lenkers wegen einer Übertretung nach § 52 Z 10a StVO kann im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs 3 KFG nur zum Tragen kommen, wenn von einer zu wertenden bestimmten Tatsache ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110095.X04Im RIS seit
12.06.2001