RS Vwgh 1991/12/10 88/07/0079

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 198 und 459). Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen (Hinweis E 28.5.1979, 1504/77).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenAblehnung wegen Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070079.X01

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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