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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Österreichischen Bundesbahnen haben keine (eigene) Rechtspersönlichkeit (vgl insbesondere
§ 1 Abs 1 letzter Satz des Bundesbahngesetzes; siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage,
1038 BlgNr 111 GP S 10; ebenso Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, S 4). Es handelt sich vielmehr bei den Österreichischen Bundesbahnen um einen unselbständigen Wirtschaftskörper des Bundes (Hinweis Funk in:
Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, S 24; ebenso Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 36 Randziffer 3).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040092.X01Im RIS seit
10.12.1991