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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §73a;Rechtssatz
Dem Gesetz ist weder die Verpflichtung eines Gewerbebetreibenden iSd § 73a GewO 1973 zu entnehmen, die Waage für die Käufer jederzeit sichtbar aufzustellen, noch dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die Waage selbst zu bedienen. Der Umstand, daß die Waage in einem abgeschlossenen Büroraum stand, bedeutet nicht zwingend, daß der Gewerbetreibende darüber nicht iSd § 73a GewO 1973 "verfügte"; dies insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - einerseits Anhaltspunkte fehlen, daß das Anschließen der Waage an das Stromnetz nicht jederzeit und leicht möglich gewesen wäre und andererseits auch nicht ersichtlich ist, daß aus anderen Gründen Kunden nicht die Möglichkeit offenstand, die Masse der von ihnen gekauften Waren auf dieser Waage nachprüfen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040221.X02Im RIS seit
10.12.1991