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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/05/0176Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/05/0220 2Stammrechtssatz
Den Nachbarn steht ein subjetiv öffentliches Recht dahingehend zu, daß im Wohngebiet keine Betriebe bewilligt werden, die eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050174.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009