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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0186Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0118 E 17. März 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stellen nach § 353 GewO 1973 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die "Sache", über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsverfahren bestimmt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040185.X05Im RIS seit
03.04.2001