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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 89a Abs 2 StVO bietet keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Entfernungsauftrages, wie dies etwa § 84 Abs 4 und § 91 Abs 1 StVO vorsieht. Die Behörde ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen und "ohne weiteres Verfahren", dh unmittelbar ohne Bescheiderlassung, bei Vorliegen der in § 89a Abs 2 StVO angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes zu veranlassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030249.X02Im RIS seit
11.07.2001