RS Vwgh 1991/12/11 91/03/0126

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;

Rechtssatz

Auch im Falle der Behauptung eines Nachtrunkes besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Blutabnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030126.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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