RS Vwgh 1991/12/11 91/03/0070

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a;
ZFBO §25 Abs2 lite;
ZFBO §25 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/03/0072 bis 91/03/0086 E 11.12.1991

Rechtssatz

Hat sich der Besch im Verwaltungsstrafverfahren auf die Ausnahmeregelung des § 25 Abs 2 lit e Zivilflugplatz-Betriebsordnung berufen, ist im Falle eines Schuldspruches gem § 25 Abs3 ZFBO auch ein Hinweis auf das Fehlen der für die Anwendung dieses Tatbestandes vorgesehenen Voraussetzungen in den Spruch aufzunehmen (Hinweis E 23.5.1986, 86/18/0018).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030070.X03

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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