RS Vwgh 1991/12/11 91/03/0070

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
ZFBO §25 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/03/0072 bis 91/03/0086 E 11.12.1991

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 25 Abs 3 ZFBO handelt es sich um kein Dauerdelikt; daher entspricht die Angabe der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses mit "bis 19,10 Uhr" nicht der erforderlichen Bestimmtheit.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030070.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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