Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0147Rechtssatz
Die Verletzung der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO setzt ua voraus, daß der Besch tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat; die bloße Vermutung hiefür reicht nicht aus.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030146.X01Im RIS seit
12.06.2001