RS Vwgh 1991/12/11 91/03/0146

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0147

Rechtssatz

Die Verletzung der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO setzt ua voraus, daß der Besch tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat; die bloße Vermutung hiefür reicht nicht aus.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030146.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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