RS Vwgh 1991/12/12 91/06/0084

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Bespr AnwBl 12/1993 S 948-949;

Rechtssatz

Umstände, die keinem Beweis zugänglich sind, können schon deshalb in der Regel einer behördlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt werden, sodaß dem Wort "nachweislich" im Sinn von (bloß) "nachweisbar" keine normative Bedeutung zukäme. Demgegenüber bedeutet "nachweislich" (mag sich die Bedeutung im Randbereich auch mit jener von "nachweisbar" überschneiden) in erster Linie "durch Nachweis bestätigt, belegt"

(zur Widerlegung der Kritik Arnold, AnwBl 1989, 579, an E 17.3.1988, 87/08/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060084.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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