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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist gehalten zu begründen, weshalb sie vom Ermessen in einer bestimmten Richtung Gebrauch gemacht hat, da sie auch in anderen gleichgelagerten Fällen das Ermessen gleichartig ausüben müßte, will sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen
(Hinweis E 9.10.1962, 1584/1961; E 14.6.1965, 381/64; E 18.10.1965, 1031/65).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060167.X05Im RIS seit
12.12.1991