RS Vwgh 1991/12/12 91/06/0167

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde ist gehalten zu begründen, weshalb sie vom Ermessen in einer bestimmten Richtung Gebrauch gemacht hat, da sie auch in anderen gleichgelagerten Fällen das Ermessen gleichartig ausüben müßte, will sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen

(Hinweis E 9.10.1962, 1584/1961; E 14.6.1965, 381/64; E 18.10.1965, 1031/65).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060167.X05

Im RIS seit

12.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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