RS Vwgh 1991/12/12 91/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1991
beobachten
merken

Index

L85007 Straßen Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §287;
ABGB §858;
ABGB §863;
LStG Tir 1989 §34 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §34 Abs3;
LStG Tir 1989 §80;

Rechtssatz

Der Setzung eines Zaunes als solcher kommt nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht der Erklärungswert zu, daß damit die Grundgrenze verschoben, sondern vielmehr - zumindest im Zweifel - davon auszugehen ist, daß sie damit (nur) gekennzeichnet werden sollte. Das Setzen eines Zaunes innerhalb der Grundstücksgrenzen läßt somit für sich allein die für die Annahme einer ausdrücklichen Willenserklärung erforderliche Trennschärfe vermissen, ob der Grundeigentümer damit nur über den Grenzverlauf geirrt hat (also nur eine unrichtige Wissenserklärung abgegeben hat) oder ob er Teile seines Grundstückes dem Gemeingebrauch (im Sinne einer Willenserklärung) widmen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060024.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten