Index
L85007 Straßen TirolNorm
ABGB §287;Rechtssatz
Der Setzung eines Zaunes als solcher kommt nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht der Erklärungswert zu, daß damit die Grundgrenze verschoben, sondern vielmehr - zumindest im Zweifel - davon auszugehen ist, daß sie damit (nur) gekennzeichnet werden sollte. Das Setzen eines Zaunes innerhalb der Grundstücksgrenzen läßt somit für sich allein die für die Annahme einer ausdrücklichen Willenserklärung erforderliche Trennschärfe vermissen, ob der Grundeigentümer damit nur über den Grenzverlauf geirrt hat (also nur eine unrichtige Wissenserklärung abgegeben hat) oder ob er Teile seines Grundstückes dem Gemeingebrauch (im Sinne einer Willenserklärung) widmen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060024.X05Im RIS seit
12.06.2001