RS Vwgh 1991/12/12 91/06/0167

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1985 §85 Abs1 litd;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §20 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §20 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß das bewilligte, einstöckige Objekt (Maisäßhaus) mit einer bebauten Fläche von 66,4 m2 zwei in sich abgeschlossene Wohnungen enthält, kann für sich allein genommen noch kein grundsätzlicher Widerspruch zur Flächenwidmung "Landwirtschaftsgebiet" abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060167.X03

Im RIS seit

12.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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