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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
GdG Vlbg 1985 §85 Abs1 litd;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß das bewilligte, einstöckige Objekt (Maisäßhaus) mit einer bebauten Fläche von 66,4 m2 zwei in sich abgeschlossene Wohnungen enthält, kann für sich allein genommen noch kein grundsätzlicher Widerspruch zur Flächenwidmung "Landwirtschaftsgebiet" abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060167.X03Im RIS seit
12.12.1991