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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §285;Rechtssatz
Ein Turmkran überschreitet nicht die Grenze der objektiven Möglichkeit der Einwirkung auf den Luftraum durch den Eigentümer der darunterliegenden Liegenschaft und bewegt sich daher noch im Bereich des iSd § 297 ABGB verstandenen Grundstücksbegriffes und daher der Bewilligungspflicht im Sinne des § 42 Tir BauO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060123.X01Im RIS seit
03.05.2001